Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35) |
| 2. Kostenschuldner (§§ 2 - 6) |
Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet
| 1. | bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind mit Ausnahme der Verfahren zur Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsgeldes, jeder, der die Tätigkeit des Gerichts veranlaßt, bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften insbesondere jeder Teil, dessen Erklärung beurkundet ist; | |
| 1a. | im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe der Antragsteller, wenn der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt wird; | |
| 2. | bei einer Betreuung, einer Dauerpflegschaft oder einer Pflegschaft nach § 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der von der Maßnahme Betroffene; dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem Anderen auferlegt hat; | |
| 3. | in Unterbringungssachen der Betroffene, wenn die Unterbringung angeordnet wird; | |
| 4. | in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistersachen bei solchen Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, die Gesellschaft oder der Kaufmann, die Genossenschaft, die Partnerschaft oder der Verein; | |
| 5. | bei sonstigen Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige, |
dessen Interesse wahrgenommen wird; dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem Anderen auferlegt hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
| 21.12.2004 | Gesetz zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Prozesskostenhilfegesetz) | 15.12.2004 |
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Rechtsprechung zu § 2 KostO
885 Entscheidungen zu § 2 KostO in unserer Datenbank:
- KG, 19.03.2024 - 9 W 59/22
Nichtigkeit eines Rechtsanwaltsvertrags wegen Geschäftsunfähigkeit des Mandanten
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.02.2025 - IV ZB 37/24
Unerkannt geschäftsunfähig: Notarkosten sind zu zahlen
- KG, 27.03.2024 - 9 W 59/22
Ausschluss der Kostenhaftung wegen Geschäftsunfähigkeit; Erhebung einer Gebühr ...
- BGH, 26.02.2025 - IV ZB 37/24
- BVerfG, 11.07.2024 - 1 BvL 1/22
Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 280, 281 FamFG, § 2 ...
- OLG Koblenz, 05.10.2020 - 13 WF 652/20
Kostenentscheidung bei einer Erledigung der Hauptsache in einer FG-Familiensache
- OLG Frankfurt, 07.10.2024 - 20 W 45/22
Zu den Anforderungen an eine die Haftung für Notarkosten auslösende ...
- VG Cottbus, 20.08.2020 - 6 L 477/17
- KG, 12.01.2021 - 9 W 1068/20
Beurkundungsauftrag durch schlüssiges Verhalten
- OLG Karlsruhe, 26.07.2016 - 11 Wx 61/16
Grundbuchsache: Kostenhaftung eines unter Betreuung stehenden Antragstellers
- OLG Köln, 31.08.2001 - 26 WF 123/01
Kosten des Verfahrenspflegers im Familienrecht
Querverweise
Auf § 2 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Auslagen
- § 136 (Dokumentenpauschale)
- Kosten der Notare
- § 144a (Besondere Gebührenermäßigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 2 KostO:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 4. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
- § 94 III (weggefallen) (zu §§ 2 ff)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13a