Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 4 - Vermächtnis (§§ 2147 - 2191) |
(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll.
(2) Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen, welcher das Vermächtnis erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
(3) 1Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten Gesamtgläubiger. 2Das Gleiche gilt, wenn das Nachlassgericht dem Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erklärung bestimmt hat und die Frist verstrichen ist, sofern nicht vorher die Erklärung erfolgt. 3Der Bedachte, der das Vermächtnis erhält, ist im Zweifel nicht zur Teilung verpflichtet.
vermächtnis § 2171Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot § 2172Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache § 2173Forderungsvermächtnis § 2174Vermächtnisanspruch § 2175Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse § 2176Anfall des Vermächtnisses § 2177Anfall bei einer Bedingung oder Befristung § 2178Anfall bei einem noch nicht gezeugten oder bestimmten Bedachten § 2179Schwebezeit § 2180Annahme und Ausschlagung § 2181Fälligkeit bei Beliebigkeit § 2182Haftung für Rechtsmängel § 2183Haftung für Sachmängel § 2184Früchte; Nutzungen § 2185Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen § 2186Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage § 2187Haftung des Hauptvermächtnis-
nehmers § 2188Kürzung der Beschwerungen § 2189Anordnung eines Vorrangs § 2190Ersatzvermächtnis-
nehmer § 2191Nachvermächtnisnehmer
Rechtsprechung zu § 2151 BGB
27 Entscheidungen zu § 2151 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 19.07.2017 - 3 Wx 265/16
Voraussetzungen des nachlassgerichtlichen Fristbestimmungsverfahrens gem. §§ 2151 ...
- OLG Nürnberg, 04.08.2020 - 3 U 2727/19
Errichtung eines Testaments aus mehreren Urkunden
- KG, 19.11.2012 - 8 U 144/09
Wohnsitzanspruch eines Mitglieds einer Adelsfamilie: Herausgabeanspruch bei ...
- OLG München, 03.02.2017 - 34 Wx 342/16
Beschwerde- zurückweisende Entscheidung von Antrag auf Eigentumsumschreibung und ...
- BFH, 30.03.2009 - II R 12/07
Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung bei testamentarischer Verfügung einer ...
- OLG München, 28.05.2014 - 31 Wx 144/13
Erteilungsverfahren für ein Testamentsvollstreckerzeugnis: Betrauung des ...
- OLG Stuttgart, 27.02.1996 - 8 W 397/95
Rechtmäßigkeit der Stellung einer Frist durch das Nachlassgericht gegenüber dem ...
- BayObLG, 02.12.1997 - 1Z BR 93/97
Berücksichtigung des dem Vorbescheid entsprechenden Erbscheinsantrages durch ...
- BayObLG, 19.10.1992 - 1Z BR 13/92
- BayObLG, 11.11.2002 - 1Z BR 53/01
Auslegung eines Erbvertrages - gegenseitige Erbeinsetzung mit ...
Querverweise
Auf § 2151 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 80
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 5. Nachlaß- und Teilungssachen
- § 114 (Nachlaßinventar, Fristbestimmungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 2151 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- § 428 (Gesamtgläubiger) (zu § 2151 III)