Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 4 - Vermächtnis (§§ 2147 - 2191)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BGB
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 2166
Belastung mit einer Hypothek

(1) 1Ist ein vermachtes Grundstück, das zur Erbschaft gehört, mit einer Hypothek für eine Schuld des Erblassers oder für eine Schuld belastet, zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers insoweit verpflichtet, als die Schuld durch den Wert des Grundstücks gedeckt wird. 2Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher das Eigentum auf den Vermächtnisnehmer übergeht; er wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Hypothek im Range vorgehen.

(2) Ist dem Erblasser gegenüber ein Dritter zur Berichtigung der Schuld verpflichtet, so besteht die Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel nur insoweit, als der Erbe die Berichtigung nicht von dem Dritten erlangen kann.

(3) Auf eine Hypothek der in § 1190 bezeichneten Art finden diese Vorschriften keine Anwendung.

§ 2147Beschwerter § 2148Mehrere Beschwerte § 2149Vermächtnis an die gesetzlichen Erben § 2150Vorausvermächtnis § 2151Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten § 2152Wahlweise Bedachte § 2153Bestimmung der Anteile § 2154Wahlvermächtnis § 2155Gattungsvermächtnis § 2156Zweckvermächtnis § 2157Gemeinschaftliches Vermächtnis § 2158Anwachsung § 2159Selbständigkeit der Anwachsung § 2160Vorversterben des Bedachten § 2161Wegfall des Beschwerten § 2162Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis § 2163Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist § 2164Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche § 2165Belastungen § 2166Belastung mit einer Hypothek § 2167Belastung mit einer Gesamthypothek § 2168Belastung mit einer Gesamtgrundschuld § 2168aAnwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken § 2169Vermächtnis fremder Gegenstände § 2170Verschaffungs-
vermächtnis
§ 2171Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot § 2172Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache § 2173Forderungsvermächtnis § 2174Vermächtnisanspruch § 2175Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse § 2176Anfall des Vermächtnisses § 2177Anfall bei einer Bedingung oder Befristung § 2178Anfall bei einem noch nicht gezeugten oder bestimmten Bedachten § 2179Schwebezeit § 2180Annahme und Ausschlagung § 2181Fälligkeit bei Beliebigkeit § 2182Haftung für Rechtsmängel § 2183Haftung für Sachmängel § 2184Früchte; Nutzungen § 2185Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen § 2186Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage § 2187Haftung des Hauptvermächtnis-
nehmers
§ 2188Kürzung der Beschwerungen § 2189Anordnung eines Vorrangs § 2190Ersatzvermächtnis-
nehmer
§ 2191Nachvermächtnisnehmer

Rechtsprechung zu § 2166 BGB

11 Entscheidungen zu § 2166 BGB in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 11 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 2166 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Erbrecht
        Testament
          Vermächtnis
            § 2167 (Belastung mit einer Gesamthypothek)
            § 2168 (Belastung mit einer Gesamtgrundschuld)
            § 2168a (Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht