Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 4 - Vermächtnis (§§ 2147 - 2191)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2162
Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis

(1) Ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist.

(2) Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so wird das Vermächtnis mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Bedachte gezeugt oder das Ereignis eingetreten ist, durch das seine Persönlichkeit bestimmt wird.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 (BGBl. I S. 2674), in Kraft getreten am 01.08.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2002Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften19.07.2002BGBl. I S. 2674
§ 2147Beschwerter § 2148Mehrere Beschwerte § 2149Vermächtnis an die gesetzlichen Erben § 2150Vorausvermächtnis § 2151Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten § 2152Wahlweise Bedachte § 2153Bestimmung der Anteile § 2154Wahlvermächtnis § 2155Gattungsvermächtnis § 2156Zweckvermächtnis § 2157Gemeinschaftliches Vermächtnis § 2158Anwachsung § 2159Selbständigkeit der Anwachsung § 2160Vorversterben des Bedachten § 2161Wegfall des Beschwerten § 2162Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis § 2163Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist § 2164Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche § 2165Belastungen § 2166Belastung mit einer Hypothek § 2167Belastung mit einer Gesamthypothek § 2168Belastung mit einer Gesamtgrundschuld § 2168aAnwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken § 2169Vermächtnis fremder Gegenstände § 2170Verschaffungs-
vermächtnis
§ 2171Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot § 2172Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache § 2173Forderungsvermächtnis § 2174Vermächtnisanspruch § 2175Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse § 2176Anfall des Vermächtnisses § 2177Anfall bei einer Bedingung oder Befristung § 2178Anfall bei einem noch nicht gezeugten oder bestimmten Bedachten § 2179Schwebezeit § 2180Annahme und Ausschlagung § 2181Fälligkeit bei Beliebigkeit § 2182Haftung für Rechtsmängel § 2183Haftung für Sachmängel § 2184Früchte; Nutzungen § 2185Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen § 2186Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage § 2187Haftung des Hauptvermächtnis-
nehmers
§ 2188Kürzung der Beschwerungen § 2189Anordnung eines Vorrangs § 2190Ersatzvermächtnis-
nehmer
§ 2191Nachvermächtnisnehmer

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