Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 4 - Vermächtnis (§§ 2147 - 2191)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2155
Gattungsvermächtnis

(1) Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so ist eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten.

(2) Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem Dritten übertragen, so finden die nach § 2154 für die Wahl des Dritten geltenden Vorschriften Anwendung.

(3) Entspricht die von dem Bedachten oder dem Dritten getroffene Bestimmung den Verhältnissen des Bedachten offenbar nicht, so hat der Beschwerte so zu leisten, wie wenn der Erblasser über die Bestimmung der Sache keine Anordnung getroffen hätte.

§ 2147Beschwerter § 2148Mehrere Beschwerte § 2149Vermächtnis an die gesetzlichen Erben § 2150Vorausvermächtnis § 2151Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten § 2152Wahlweise Bedachte § 2153Bestimmung der Anteile § 2154Wahlvermächtnis § 2155Gattungsvermächtnis § 2156Zweckvermächtnis § 2157Gemeinschaftliches Vermächtnis § 2158Anwachsung § 2159Selbständigkeit der Anwachsung § 2160Vorversterben des Bedachten § 2161Wegfall des Beschwerten § 2162Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis § 2163Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist § 2164Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche § 2165Belastungen § 2166Belastung mit einer Hypothek § 2167Belastung mit einer Gesamthypothek § 2168Belastung mit einer Gesamtgrundschuld § 2168aAnwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken § 2169Vermächtnis fremder Gegenstände § 2170Verschaffungs-
vermächtnis
§ 2171Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot § 2172Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache § 2173Forderungsvermächtnis § 2174Vermächtnisanspruch § 2175Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse § 2176Anfall des Vermächtnisses § 2177Anfall bei einer Bedingung oder Befristung § 2178Anfall bei einem noch nicht gezeugten oder bestimmten Bedachten § 2179Schwebezeit § 2180Annahme und Ausschlagung § 2181Fälligkeit bei Beliebigkeit § 2182Haftung für Rechtsmängel § 2183Haftung für Sachmängel § 2184Früchte; Nutzungen § 2185Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen § 2186Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage § 2187Haftung des Hauptvermächtnis-
nehmers
§ 2188Kürzung der Beschwerungen § 2189Anordnung eines Vorrangs § 2190Ersatzvermächtnis-
nehmer
§ 2191Nachvermächtnisnehmer

Rechtsprechung zu § 2155 BGB

7 Entscheidungen zu § 2155 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 2155 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          5. Nachlaß- und Teilungssachen
            § 114 (Nachlaßinventar, Fristbestimmungen)

Redaktionelle Querverweise zu § 2155 BGB:

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