Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
| Untertitel 3 - Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§§ 946 - 952) |
(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.
(2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum.
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Rechtsprechung zu § 947 BGB
206 Entscheidungen zu § 947 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 26.06.2026 - V ZR 92/25
Gutgläubiger Erwerb eines möglicherweise abhandengekommenen Familienarchivs?
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 16.04.2025 - 18 U 57/24
Abhandenkommen; Heilung; gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten; nachträgliche ...
- OLG Köln, 16.04.2025 - 18 U 57/24
- OLG Oldenburg, 11.09.2024 - 8 U 36/24
Anspruch auf Herausgabe eines Hengstfohlens nach Vornahme eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Oldenburg, 01.08.2024 - 8 U 36/24
Anspruch auf Herausgabe eines Hengstfohlens nach Vornahme eines ...
- OLG Oldenburg, 01.08.2024 - 8 U 36/24
- BVerwG, 18.12.2024 - 6 C 13.22
Bund trägt Kosten für die Beseitigung einer Ölverschmutzung des Mains bei ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 20.07.2022 - 4 B 20.3009
Kostenersatz für Feuerwehreinsatz zur Beseitigung einer Ölverunreinigung auf dem ...
- VGH Bayern, 20.07.2022 - 4 B 20.3009
- LG Bremen, 20.11.2020 - 4 O 1136/19
Eigentum durch Einbau verloren: Wertausgleich nur innerhalb der Leistungskette!
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2017 - 4 A 1661/14
Pfandleiher müssen Pfandüberschüsse an den Staat abführen
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 28.03.2018 - 8 C 9.17
Pfandleiher müssen Überschüsse aus der Pfandversteigerung an den Staat abführen
- VG Gelsenkirchen, 04.07.2014 - 7 K 2736/12
Mehrerlös bei Pfandversteigerung Berufsfreiheit
- BVerwG, 28.03.2018 - 8 C 9.17
§ 947 BGB in Nachschlagewerken
- § 947 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verbindung (Recht)
Querverweise
Auf § 947 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Erbrecht
- Testament
- Vermächtnis
- § 2172 (Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache)
Redaktionelle Querverweise zu § 947 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Miteigentum
- §§ 1008 ff. (Miteigentum nach Bruchteilen) (zu § 947 I)