Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
| Untertitel 3 - Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§§ 946 - 952) |
1Erlischt nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an einer Sache, so erlöschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte. 2Erwirbt der Eigentümer der belasteten Sache Miteigentum, so bestehen die Rechte an dem Anteil fort, der an die Stelle der Sache tritt. 3Wird der Eigentümer der belasteten Sache Alleineigentümer, so erstrecken sich die Rechte auf die hinzutretende Sache.
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Rechtsprechung zu § 949 BGB
14 Entscheidungen zu § 949 BGB in unserer Datenbank:
- FG Köln, 28.02.2019 - 1 V 2304/18
"Zuhause im Glück" - Renovierungsleistungen sind einkommensteuerpflichtig
- OLG Stuttgart, 26.03.2020 - 2 U 82/19
Eigentumsrechte an Fernwärmeversorgungsanlagen nach Beendigung des ...
- OLG Köln, 11.01.2005 - 15 U 146/04
Eigentumserwerb der Gemeinde bei Einbringung einer Wasserleitung in kommunales ...
- BGH, 29.01.1951 - IV ZR 171/50
Rechtsmittel
- LG München II, 03.01.1984 - 2 T 1338/83
Zum Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers bei Erbbaurechtsübergang
- OLG Celle, 16.09.1983 - 4 W 53/83
Zur Anwachsung nach Wasserrecht
- BGH, 21.06.1952 - II ZR 195/51
Rechtsmittel
- OLG Koblenz, 11.01.1989 - 1 U 1654/87
Haftung des Geschäftsführer einer GmbH & CO. KG für eigenes Verschulden; ...
- BGH, 11.11.2011 - V ZR 231/10
Herausgabeanspruch: Sonderrechtsfähigkeit eines Bestandteils einer ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 949 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
- § 951 (Entschädigung für Rechtsverlust)
Redaktionelle Querverweise zu § 949 BGB:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Gegenstände mit Absonderungsrechten
- § 172 II 2 (Sonstige Verwendung beweglicher Sachen)