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   OLG Koblenz, 11.01.1989 - 1 U 1654/87   

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https://dejure.org/1989,4067
OLG Koblenz, 11.01.1989 - 1 U 1654/87 (https://dejure.org/1989,4067)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.01.1989 - 1 U 1654/87 (https://dejure.org/1989,4067)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11. Januar 1989 - 1 U 1654/87 (https://dejure.org/1989,4067)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Geschäftsführer einer GmbH & CO. KG für eigenes Verschulden; Eigentumserwerb von Heizungsanlagen durch die Verbindung mit eine Grundstück

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 03.12.1987 - VII ZR 374/86

    Einbeziehung der ZVB-StB; Verkauf von Waren unter verlängertem

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.01.1989 - 1 U 1654/87
    Ihre Lieferung in Kenntnis der zwischen der Gesellschaft und der Firma B vereinbarten Abtretungsbeschränkung ließe sich deshalb nicht als Zustimmung zur "Weiterveräußerung" ohne Abtretung der der Gesellschaft daraus erwachsenden Forderungen auslegen (vgl. BGH WM 88, 460, 464 f.).
  • BGH, 18.06.1980 - VIII ZR 119/79

    Abtretungsverbot in Einkaufsbedingungen - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01>

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.01.1989 - 1 U 1654/87
    Die Vorstellungen der Grundstückseigentümerin darüber, ob die Gesellschaft Eigentümerin der Materialien war oder der Einbau mit Zustimmung des Eigentümers erfolgte, sind dabei ohne Belang; denn der Eigentumserwerb ist allein infolge der Verbindung der Heizungsanlagen mit dem Grundstück eingetreten, ohne daß es - wie bei einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung - auf den guten Glauben für den Eigentumserwerb ankommt (vgl. BGHZ 77, 274).
  • BGH, 23.10.1985 - VIII ZR 210/84

    Eigenhaftung des Vertreters für Verschulden bei Vertragsverhandlungen;

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.01.1989 - 1 U 1654/87
    Soweit das Landgericht angenommen hat, hat, die von der Rechtssprechung für die - ausnahmsweise - Bejahung einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers einer Konplementär-GmbH unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen geforderten Voraussetzungen, nämlich ein starkes eigenes wirtschaftliches Interesse des Geschäftsführers am Vertragsabschluß und das Streben nach eigenem Nutzen aus dem Geschäft oder die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens im besonderen Maße (vgl. BGHZ 87, 27 ; BGH NJW 86, 586), müßten auch vorliegen, um eine persönliche Haftung des Geschäftsführers aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB bejahen zu können, in dem nicht zu folgen.
  • BGH, 27.09.1978 - V ZR 36/77

    Heizkessel als wesentlicher Gebäudebestandteil

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.01.1989 - 1 U 1654/87
    Denn einmal gehören Heizungsanlagen bei Wohnhäusern in der Bundesrepublik zum unverzichtbaren Standard und damit "zur Herstellung" im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB (vgl. BGH NJW 53, 1180; 79, 712; 87, 3178), zum anderen ist nicht auf jeden Gegenstand als Einzelteil abzustellen, sondern auf die Heizungsanlage insgesamt.
  • BGH, 23.02.1983 - VIII ZR 325/81

    Verjährung der Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.01.1989 - 1 U 1654/87
    Soweit das Landgericht angenommen hat, hat, die von der Rechtssprechung für die - ausnahmsweise - Bejahung einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers einer Konplementär-GmbH unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen geforderten Voraussetzungen, nämlich ein starkes eigenes wirtschaftliches Interesse des Geschäftsführers am Vertragsabschluß und das Streben nach eigenem Nutzen aus dem Geschäft oder die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens im besonderen Maße (vgl. BGHZ 87, 27 ; BGH NJW 86, 586), müßten auch vorliegen, um eine persönliche Haftung des Geschäftsführers aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB bejahen zu können, in dem nicht zu folgen.
  • BGH, 03.02.1987 - VI ZR 268/85

    Voraussetzungen der Konkursantragspflicht bei Überschuldung; Haftung des

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.01.1989 - 1 U 1654/87
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof (BGH NJW 87, 2433, 2435) für den Fall, daß der Mitgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH sich auf einen verlängerten Eigentumsvorbehalt eingelassen habe, obwohl in den Bauverträgen zwischen der GmbH und der Auftraggeberin ein Abtretungsverbot vereinbart gewesen sein sollte, mit der Folge einer Eigentumsverletzung durch Verwendung der Baumaterialien, darauf hingewiesen, daß eine Haftung des Geschäftsführers, "sofern und soweit er persönlich an ihnen mitgewirkt hat (vgl. auch § 830 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB ), in Betracht käme.".
  • BGH, 25.01.1984 - VIII ZR 227/82

    Haftung des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG wegen unterlassener Aufklärung des

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.01.1989 - 1 U 1654/87
    Um ein Durchgriffsproblem handelt es sich dabei nicht." (BGH NJW 84, 2284, 2285 m.w.N.).
  • BGH, 10.07.1987 - V ZR 285/86

    Begriff des wesentlichen Bestandteils; Diesel-Notstromaggregat

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.01.1989 - 1 U 1654/87
    Denn einmal gehören Heizungsanlagen bei Wohnhäusern in der Bundesrepublik zum unverzichtbaren Standard und damit "zur Herstellung" im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB (vgl. BGH NJW 53, 1180; 79, 712; 87, 3178), zum anderen ist nicht auf jeden Gegenstand als Einzelteil abzustellen, sondern auf die Heizungsanlage insgesamt.
  • BGH, 21.05.1953 - IV ZR 24/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.01.1989 - 1 U 1654/87
    Denn einmal gehören Heizungsanlagen bei Wohnhäusern in der Bundesrepublik zum unverzichtbaren Standard und damit "zur Herstellung" im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB (vgl. BGH NJW 53, 1180; 79, 712; 87, 3178), zum anderen ist nicht auf jeden Gegenstand als Einzelteil abzustellen, sondern auf die Heizungsanlage insgesamt.
  • RG, 01.07.1942 - III 2/42

    1. Hat ein durch die Kriegsverhältnisse Betroffener, nachdem der Gegner Revision

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.01.1989 - 1 U 1654/87
    Dabei kann offenbleiben, ob sie Eigentümerin der von ihr an die Gesellschaft gelieferten Materialien gewesen ist oder selbst von ihrer Lieferantin lediglich Vorbehaltseigentum erworben hatte; denn auch im letztgenannten Fall hatte sie Kraft des ihr jedenfalls vom Eigentümer eingeräumten Besitzes und des Rechts zum Gebrauch und zur Nutzung sowie der Anwartschaft auf das Eigentum eine Rechtsstellung gewonnen, die als "sonstiges Recht" im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen ist (vgl. RGZ 170, 1, ff.).
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