Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)   
   Untertitel 3 - Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§§ 946 - 952)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 946
Verbindung mit einem Grundstück

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.

Rechtsprechung zu § 946 BGB

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Querverweise

Auf § 946 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
              § 949 (Erlöschen von Rechten Dritter)
              § 951 (Entschädigung für Rechtsverlust)
     
      Erbrecht
        Testament
          Vermächtnis
            § 2172 (Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache)

Redaktionelle Querverweise zu § 946 BGB:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
        Gegenstände mit Absonderungsrechten
          § 172 II (Sonstige Verwendung beweglicher Sachen) (zu §§ 946 ff)
Was ist das?

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