Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
| Untertitel 3 - Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§§ 946 - 952) |
(1) 1Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. 2Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.
(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.
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Rechtsprechung zu § 952 BGB
330 Entscheidungen zu § 952 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 01.07.2026 - 25 U 131/24
Unzureichender Bestellbutton nach § 312j Abs. 3 und 4 BGB führt nicht zur ...
- LG Wuppertal, 15.04.2026 - 14 O 78/26
Wiederkauf, Wiederkaufsrecht, Herausgabe, EBV, Herausgabeanspruch, ...
- LG Koblenz, 18.04.2024 - 3 O 457/23
Testamentsvollstreckung: Anspruch des Testamentsvollstrecker auf Herausgabe eines ...
- OLG Stuttgart, 13.04.2022 - 4 U 116/21
Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Versendung und ...
- LG Würzburg, 28.03.2024 - 12 O 1425/23
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung, Ausübung des Widerrufsrechts, Verlängerung der ...
- LG Berlin II, 11.09.2025 - 12 O 54/24
Nach § 312j Abs. 3 BGB unzureichender Bestell-Button führt nur zur schwebenden ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 16.03.2026 - 26 U 98/25
Wirksamkeit eines Online-Autokaufs über einen mit "bestellen" (statt richtig ...
- KG, 16.03.2026 - 26 U 98/25