Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
| Titel 1 - Erfüllung (§§ 362 - 371) |
1Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. 2Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.
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Rechtsprechung zu § 371 BGB
331 Entscheidungen zu § 371 BGB in unserer Datenbank:
- BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 2/18 R
Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum in Rechtsform ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.11.2017 - L 3 KA 109/15
Vertrags(zahn)arztangelegenheiten
- SG Hannover, 02.09.2015 - S 78 KA 505/10
Herausgabe einer Bürgschaft nach Gesellschafterwechsel in einem Medizinischen ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.11.2017 - L 3 KA 109/15
- BGH, 19.12.2014 - V ZR 82/13
Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung in einem notariellen ...
- OLG Saarbrücken, 04.11.2021 - 4 U 7/21
1. Richtet sich die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde gegen eine ...
- OLG Brandenburg, 21.11.2018 - 11 U 61/17
Berufsunfähigkeitsversicherung - ärztliche Nachuntersuchung - ...
- BayObLG, 06.08.2020 - 1 AR 68/20
Keine Gerichtsstandsbestimmung ohne Bekanntgabe der widersprüchlicher Beschlüsse ...
- OLG Stuttgart, 22.07.2021 - 2 U 40/20
Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss: Beweismittel ...
- KG, 20.12.2016 - 7 U 123/15
Klage auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung bei VOB-Vertrag: ...
- OLG Saarbrücken, 16.12.2019 - 9 W 30/19
Vorlage des Beratungshilfe-Berechtigungsscheins im Original bei einer ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 371 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 129 (Öffentliche Beglaubigung) (zu § 371 S. 2)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schuldverschreibung auf den Inhaber
- § 797 (Leistungspflicht nur gegen Aushändigung)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
- § 952 (Eigentum an Schuldurkunden)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 344 II