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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 24 - Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§ 793 - 808)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BGB
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__paste_bez__ __paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 797
Leistungspflicht nur gegen Aushändigung

1Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. 2Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.

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Rechtsprechung zu § 797 BGB

75 Entscheidungen zu § 797 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 797 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 797 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Erfüllung
            § 371 (Rückgabe des Schuldscheins)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
              § 952 I 1 (Eigentum an Schuldurkunden)
Was ist das?

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