Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 24 - Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§ 793 - 808) |
1Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, so kann derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadet der Befugnis, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der für kraftlos erklärten verlangen. 2Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
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Rechtsprechung zu § 800 BGB
13 Entscheidungen zu § 800 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 16.02.2023 - 35 U 3149/22
Verlust der Kostenvorschusseinrede infolge Rechtshängigkeit des ...
- KG, 22.01.2019 - 1 W 127/18
Grundbuchsache: Löschung einer Inhabergrundschuld
- BGH, 07.07.1998 - XI ZR 351/97
Entgelt für Ausstellung eines Ersatz-Sparkassenbuches zulässig
- LG Bonn, 08.06.2004 - 10 O 93/04
Umtausch von Briefmarken, die auf DM oder Pfennig lauten, im Zuge der ...
- OLG Hamburg, 28.09.2007 - 11 U 294/06
- OLG Brandenburg, 21.06.2006 - 7 U 17/06
Wirksamkeit der Vergütungsklauseln einer Sparkasse
- BGH, 07.05.1991 - XI ZR 244/90
Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für die Ausfertigung von ...
- BGH, 27.06.2017 - XI ZB 1/16
Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden: Antragsberechtigung bei auf den ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 17.12.2015 - 20 W 249/14
Antragsberechtigung im Aufgebotsverfahren
- OLG Frankfurt, 17.12.2015 - 20 W 249/14
- OLG Schleswig, 19.12.2013 - 5 U 91/13
Vollstreckungsabwehrklage: Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen ...
Querverweise
Auf § 800 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 174
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 72 (Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
- § 97 (Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen)
Redaktionelle Querverweise zu § 800 BGB:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Aufgebotssachen
- Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
- §§ 466 ff. (Örtliche Zuständigkeit)