Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 24 - Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§ 793 - 808) |
(1) 1Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. 2Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. 3Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.
(2) 1Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. 2Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt.
(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.
Rechtsprechung zu § 801 BGB
53 Entscheidungen zu § 801 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 15.03.2016 - XI ZR 336/15
Inhaberschuldverschreibung: Verjährung von Laufzeitzinsansprüchen einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 12.06.2015 - 8 U 93/12
Argentinische Inhaberschuldverschreibungen: Kein Erfüllungsverweigerungsrecht des ...
- OLG Frankfurt, 12.06.2015 - 8 U 93/12
- ArbG Berlin, 12.08.2016 - 28 Ca 6951/16
Vergütungsrückstände - Abgeltung Erholungsurlaub
- OLG Frankfurt, 05.06.2018 - 8 U 171/17
Argentinische Inhaberschuldverschreibung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.11.2018 - XI ZR 369/18
Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis i.R.e. Zahlungsanspruchs gegen den ...
- BGH, 06.11.2018 - XI ZR 369/18
- OLG Frankfurt, 25.03.2021 - 1 U 130/20
Abkürzung der Vorlegungsfrist im AGB
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 18.08.2015 - 8 U 130/14
Kein Leistungsverweigerungsrecht für Argentinien bezüglich ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 05.04.2016 - XI ZR 428/15
Beschränkung der Revisionszulassung auf den Zinsanspruch aus einzelnen ...
- BGH, 05.04.2016 - XI ZR 428/15
- BGH, 17.06.2021 - V ZR 19/20
Querverweise
Auf § 801 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Hypothek
- § 1188 (Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den Inhaber)
- Zivilprozeßordnung
- Aufgebotsverfahren
- § 986
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Aufgebotssachen
- Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte
- § 450 (Besondere Glaubhaftmachung)
Redaktionelle Querverweise zu § 801 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Gegenstand und Dauer der Verjährung
- § 200 (Beginn anderer Verjährungsfristen) (zu § 801 I S. 2)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit) (zu § 801 I 2)