Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 24 - Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§ 793 - 808) |
Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.
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Rechtsprechung zu § 807 BGB
133 Entscheidungen zu § 807 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 13.07.2022 - VIII ZR 317/21 Corona
Anspruch auf Rückerstattung von Eintrittskarten bei coronabedingter Absage der ...
- OLG Bamberg, 04.02.2026 - 3 UKl 4/25
Unterlassungsanspruch, Systemgebühr, Gutschein, "Print@Home"-Funktion, ...
- BGH, 13.07.2022 - VIII ZR 329/21 Corona
Coronabedingtes Veranstaltungsverbot: Anspruch eines Käufers von ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bremen, 30.09.2021 - 7 S 216/20 Corona
Rückerstattung bei ausgefallenen Konzertveranstaltungen
- LG Bremen, 30.09.2021 - 7 S 216/20 Corona
- BGH, 30.01.2019 - 4 StR 385/18
Urkundenfälschung (Brief- und Paketmarken)
- LG Frankfurt/Main, 22.04.2026 - 6 O 298/25
Unlauterer Schleichbezug von Veranstaltungstickets für Deutsche Bank Park ...
- BGH, 26.06.2025 - 1 StR 94/25
Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Umsatzsteuer: Bestimmung des Leistenden, ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 08.10.2021 - 3 HKO 5593/20
Tickets Oktoberfest
- AG Bonn, 08.02.2010 - 115 C 1/09
Telekom muss Guthaben aus ca. 20 Jahre alten Telefonkarten erstatten
§ 807 BGB in Nachschlagewerken
- § 807 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Namenspapier
Inhaberpapier
Inhaberkarte
Querverweise
Auf § 807 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 102