Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 24 - Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§ 793 - 808) |
(1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist.
(2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne Einfluss, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der Aussteller gestorben oder geschäftsunfähig geworden ist.
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Rechtsprechung zu § 794 BGB
13 Entscheidungen zu § 794 BGB in unserer Datenbank:
- LG Frankfurt/Main, 22.04.2026 - 6 O 298/25
Unlauterer Schleichbezug von Veranstaltungstickets für Deutsche Bank Park ...
- OLG Hamm, 04.06.2018 - 5 U 141/17
Zurückweisung einer Kündigung
- OLG München, 09.06.2011 - 29 U 635/11
Vermittlungsvertrag für Veranstaltungstickets: Wirksamkeit einer Klausel über die ...
- OLG Köln, 25.11.2004 - 14 U 15/04
Verbraucherrecht - Kein Umtausch ungültiger Pfennigbriefmarken mehr möglich
- LAG Hamm, 26.10.2000 - 17 Sa 1109/00
Arbeitnehmerhaftung für Schäden des Arbeitgebers; Diebstahl von Geld und ...
- OLG Hamburg, 18.02.1982 - 2 WF 58/82
Zuständigkeit des Familiengerichts bei Zwangsvollstreckung aus einem anlässlich ...
- OLG Nürnberg, 29.04.2025 - 3 U 2107/24
Kurze Verjährung, Verjährungsrechtliche, Regelmäßige Verjährung, ...
- OLG Schleswig, 15.12.2016 - 11 U 119/15
Anfechtung eines Prozessvergleiches: Feststellung der Wirksamkeit des Vergleichs ...
- OLG Frankfurt, 03.11.2016 - 15 U 169/13
Vollstreckung aus Unterwerfungserklärung durch Titelgläubiger bei Abtretung der ...
- RG, 18.12.1915 - I 134/15
Ladeschein im Binnenschiffahrtsverkehr. Begebungsvertrag
Querverweise
Auf § 794 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schuldverschreibung auf den Inhaber
- § 807 (Inhaberkarten und -marken)