Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 24 - Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§ 793 - 808) |
(1) 1Ist ein Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein abhanden gekommen oder vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablauf der Vorlegungsfrist angezeigt, so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablauf der Frist die Leistung von dem Aussteller verlangen. 2Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Schein gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, dass die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablauf der Frist erfolgt ist. 3Der Anspruch verjährt in vier Jahren.
(2) In dem Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein kann der im Absatz 1 bestimmte Anspruch ausgeschlossen werden.
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Rechtsprechung zu § 804 BGB
9 Entscheidungen zu § 804 BGB in unserer Datenbank:
- BFH, 03.12.2019 - VIII R 34/16
Verluste aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien können steuerlich geltend ...
- BFH, 03.12.2019 - VIII R 43/18
Steuerbarkeit des Entzugs von Aktien aufgrund einer Kapitalherabsetzung auf Null ...
- LG Köln, 04.12.1953 - 24 Ks 1/51
Mitwirkung am 'Euthanasieprogramm' durch Kontrolle der Arbeitsfähigkeit der ...
- BGH, 14.07.1954 - II ZR 278/53
Verlust von Postpaketen
- KG, 14.07.2020 - 14 U 105/19
Zulässigkeit einer Regelung in Satzung einer Aktiengesellschaft zu Wegfall eines ...
- OLG Frankfurt, 17.12.2015 - 20 W 249/14
Antragsberechtigung im Aufgebotsverfahren
- AG Mettmann, 19.01.2016 - 45 F 369/15
Durchführung der Teilungsversteigerung der Miteigentumsanteile i.R.d. ...
- BGH, 19.09.2002 - XII ZR 192/02
Rechtswirkungen der Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme
- BAG, 20.08.1996 - 9 AZR 964/94
Vollstreckungsgegenklage des Drittschuldners
Querverweise
Auf § 804 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 100
- Übergangsvorschriften
- Art. 174
Redaktionelle Querverweise zu § 804 BGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit)