Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 24 - Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§ 793 - 808) |
(1) 1Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. 2Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.
(2) 1Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. 2Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. 3Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.
Rechtsprechung zu § 808 BGB
341 Entscheidungen zu § 808 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 28.04.2023 - 20 U 261/21
- LG München I, 08.10.2021 - 3 HKO 5593/20
Tickets Oktoberfest
- BGH, 18.01.2022 - XI ZR 380/20
Auskunftsanspruch eines Erben über die Höhe der Zinssätze für Sparguthaben und ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 30.07.2020 - 8 U 1827/19
Zur Beweislast für die Erfüllung des Auszahlungsanspruchs des Inhabers einer ...
- OLG Dresden, 30.07.2020 - 8 U 1827/19
- BGH, 17.07.2019 - XII ZB 425/18
Gläubiger der Bank als Kontoinhaber eines Sparkontos nach dem erkennbaren Willen ...
Zum selben Verfahren:
- AG Biedenkopf, 16.11.2017 - 34 F 762/15
- AG Biedenkopf, 19.02.2018 - 34 F 762/15
Sparbuch auf den Namen des Kindes - Rechte
- OLG Frankfurt, 29.08.2018 - 2 UF 66/18
Forderungsberechtigung aus Sparbüchern auf den Namen von Kindern
- OLG Karlsruhe, 02.06.2017 - 12 U 161/16
Fortbestand einer privaten Rentenversicherung nach Kündigung durch einen ...
- OLG Dresden, 07.11.2017 - 4 U 1241/17
Wirksamkeit der Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages durch den Zessionar
§ 808 BGB in Nachschlagewerken
- § 808 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wertpapier
Inhaberpapier
Namenspapier
Querverweise
Auf § 808 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Versicherungsschein auf den Inhaber)
- Versicherungsvertragsgesetz
- Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige
- Allgemeine Vorschriften
- § 4
- Zivilprozeßordnung
- Aufgebotsverfahren
- § 1023
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Aufgebotssachen
- Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
- § 483 (Hinkende Inhaberpapiere)
- Schlussvorschriften
- § 491 (Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden)
- Sparkassengesetz (SpG)
- Sparkassen
- Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern
- § 34
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Aufgebote
- § 26 (Aufgebot von Legitimationsurkunden)
Redaktionelle Querverweise zu § 808 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 816 II (Verfügung eines Nichtberechtigten) (zu § 808 I 1)