Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 25 - Vorlegung von Sachen (§§ 809 - 811) |
Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.
Rechtsprechung zu § 809 BGB
141 Entscheidungen zu § 809 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 20.07.2018 - V ZR 130/17
Besichtigungsanspruch des mitwirkenden Darstellers eines Dokumentarfilms vor ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 30.03.2017 - 15 U 97/16
Anspruch des Auftraggebers eines Dokumentarfilms über seine Person auf ...
- OLG Köln, 30.03.2017 - 15 U 97/16
- AG Brandenburg, 16.07.2021 - 31 C 79/21
Zwangsversteigerung: Sachverständiger darf Grundstück besichtigen
- BGH, 20.09.2012 - I ZR 90/09
UniBasic-IDOS
- OLG München, 19.08.2021 - 32 U 3372/17
Kündigung eines Kleingartenpachtvertrages
- LAG Baden-Württemberg, 08.04.2013 - 9 Sa 92/12
Kein Einsichtnahmerecht auf beschlagnahmte Geschäftsunterlagen aus § 809 BGB - ...
- OLG Hamburg, 23.07.2020 - 5 U 18/14
Urheberrechtsverletzung: Anforderungen an die Miturheberschaft an einem ...
- OLG Karlsruhe, 30.10.2019 - 6 U 183/16
Patentrechtlicher Schadensersatz: Missbrauch einer durch ein standardessenzielles ...
- LAG Düsseldorf, 28.06.2018 - 8 Sa 379/17
Schadenersatz wegen der Weitergabe von Betriebsgeheimnissen?
- BGH, 07.04.2022 - I ZR 222/20
Urheberrechtliche Ansprüche eines Konstrukteurs der Porsche AG auf weitere ...
Querverweise
Auf § 809 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Vorlegung von Sachen
- § 811 (Vorlegungsort, Gefahr und Kosten)
Redaktionelle Querverweise zu § 809 BGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 142 (Anordnung der Urkundenvorlegung)