Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 25 - Vorlegung von Sachen (§§ 809 - 811) |
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.
Rechtsprechung zu § 810 BGB
555 Entscheidungen zu § 810 BGB in unserer Datenbank:
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- OLG Saarbrücken, 10.01.2024 - 5 U 26/23
- BGH, 27.05.2014 - XI ZR 264/13
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Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 810 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Vorlegung von Sachen
- § 811 (Vorlegungsort, Gefahr und Kosten)
Redaktionelle Querverweise zu § 810 BGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 142 (Anordnung der Urkundenvorlegung)