Einführungsgesetz BGB
| 3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152) |
(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Kraftloserklärung und die Zahlungssperre in Ansehung der im § 807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Urkunden.
(2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für die Kraftloserklärung der im § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Urkunden ein anderes Verfahren als das Aufgebotsverfahren bestimmen.
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Rechtsprechung zu Art. 102 EGBGB
3 Entscheidungen zu Art. 102 EGBGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 23.06.2026 - 34 Wx 134/26
Aufgebotsverfahren, Kraftloserklärung Sparbuch, örtliche Zuständigkeit, ...
- BSG, 31.03.2022 - B 5 R 35/21 R
Verjährung des Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers gegen den ...
- LAG Hessen, 08.08.2005 - 15 Sa 516/01
Urlaubskassenverfahren - Arbeitgeber mit Sitz in Polen - Insolvenz
Querverweise
Auf Art. 102 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 177
Redaktionelle Querverweise zu Art. 102 EGBGB:
- Sparkassengesetz (SpG)
- Sparkassen
- Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern
- § 34
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Aufgebote
- § 26 (Aufgebot von Legitimationsurkunden) (zu Art. 102 II)