Einführungsgesetz BGB
3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152) |
1Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen. 2Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften, nach welchen Anlagen sowie Bäume und Sträucher nur in einem bestimmten Abstand von der Grenze gehalten werden dürfen.
Rechtsprechung zu Art. 124 EGBGB
119 Entscheidungen zu Art. 124 EGBGB in unserer Datenbank:
- BGH, 12.11.2021 - V ZR 115/20
Nachbarstreit über grenzüberschreitende Wärmedämmung
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 19.07.2007 - 1 BvR 650/03
Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der ...
- BGH, 20.09.2019 - V ZR 218/18
Kein Anspruch auf Beseitigung von Birken auf dem Nachbargrundstück bei Einhaltung ...
- LG Berlin, 28.01.2021 - 65 S 52/18
Muss Nachbar nachträgliche Wärmedämmung als Überbau dulden?
Zum selben Verfahren:
- BGH - V ZR 23/21 (anhängig)
Nachbarstreit über grenzüberschreitende Wärmedämmung
- BGH - V ZR 23/21 (anhängig)
- AG Brandenburg, 07.12.2016 - 31 C 160/14
Überbau unterhalb der 25 cm-Grenze muss der Nachbar hinnehmen!
- BGH, 07.05.2021 - V ZR 299/19
Auswirkungen von § 9a Abs. 2 WEG auf die Prozessführungsbefugnis eines ...
- OLG München, 15.10.2020 - 8 U 5531/20
Schwenken eines Baukrans über dem Luftraum eines Nachbargrundstücks in Bayern
- BGH, 19.02.2016 - V ZR 96/15
Obligatorische Streitschlichtung in Rheinland-Pfalz: Zahlungsklage wegen ...
Querverweise
Auf Art. 124 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 124 EGBGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Inhalt des Eigentums
- § 907 (Gefahr drohende Anlagen)
- Nachbarrechtsgesetz (NRG)
- Gebäude
- §§ 1 ff. (Ableitung des Regenwassers und des Abwassers)