Einführungsgesetz BGB
3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152) |
1Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen. 2Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften, nach welchen Anlagen sowie Bäume und Sträucher nur in einem bestimmten Abstand von der Grenze gehalten werden dürfen.
Rechtsprechung zu Art. 124 EGBGB
108 Entscheidungen zu Art. 124 EGBGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 15.10.2020 - 8 U 5531/20
Zu den Voraussetzungen für das Schwenken eines Baukrans über den Luftraum eines ...
- BGH, 20.09.2019 - V ZR 218/18
Kein Anspruch auf Beseitigung von Birken auf dem Nachbargrundstück bei Einhaltung ...
- BVerfG, 19.07.2007 - 1 BvR 650/03
Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der ...
- AG Brandenburg, 07.12.2016 - 31 C 160/14
Überbau unterhalb der 25 cm-Grenze muss der Nachbar hinnehmen!
- OLG Schleswig, 17.10.2017 - 3 U 24/17
Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens bei eigenmächtigem Fällen eines Baumes
- BGH, 19.02.2016 - V ZR 96/15
Obligatorische Streitschlichtung in Rheinland-Pfalz: Zahlungsklage wegen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Zweibrücken, 09.04.2015 - 6 U 3/14
Erfordernis der Streitschlichtung bei Zahlungsklagen wegen Verstößen gegen ...
- OLG Zweibrücken, 09.04.2015 - 6 U 3/14
- VerfGH Bayern, 15.12.2009 - 6-VII-09
Grenzgaragen
- OVG Saarland, 21.02.2014 - 2 B 12/14
Nachbarstreit - Befreiung für die Herstellung einer Einfriedung auf der ...
- BGH, 22.02.2019 - V ZR 136/18
Verjährung des Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 124 EGBGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Inhalt des Eigentums
- § 907 (Gefahr drohende Anlagen)
- Nachbarrechtsgesetz (NRG)
- Gebäude
- §§ 1 ff. (Ableitung des Regenwassers und des Abwassers)