Einführungsgesetz BGB
| 3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152) |
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen das Nachlaßgericht auch unter anderen als den in § 1960 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen die Anfertigung eines Nachlaßverzeichnisses sowie bis zu dessen Vollendung die erforderlichen Sicherungsmaßregeln, insbesondere die Anlegung von Siegeln, von Amts wegen anordnen kann oder soll.
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Rechtsprechung zu Art. 140 EGBGB
3 Entscheidungen zu Art. 140 EGBGB in unserer Datenbank:
- LG Bonn, 03.02.2021 - 1 O 40/20 Corona
Pachtzinsnachforderung zulässig trotz Lockdown der Gaststätte?
- AG München, 29.09.2020 - 154 C 6021/20 Corona
Gutscheinlösung für coronabedingt entfallenen Theaterabend rechtmäßig
- OLG Hamm, 14.07.1989 - 10 UF 577/88
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 140 EGBGB:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 41 IV (Aufgaben des Nachlaßgerichts nach Landesrecht)