Einführungsgesetz BGB
| 3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152) |
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für den Fall, daß jedem der Miteigentümer eines mit einem Gebäude versehenen Grundstücks die ausschließliche Benutzung eines Teiles des Gebäudes eingeräumt ist, das Gemeinschaftsverhältnis näher bestimmen, die Anwendung der §§ 749 bis 751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausschließen und für den Fall des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Miteigentümers das Recht, für die Insolvenzmasse die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, versagen.
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Rechtsprechung zu Art. 131 EGBGB
5 Entscheidungen zu Art. 131 EGBGB in unserer Datenbank:
- BGH, 14.09.2018 - V ZR 138/17
Entziehung des Wohnungseigentums bei Bruchteilseigentum: Abwendung der Wirkungen ...
- BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64
Hamburgisches Deichordnungsgesetz
- LG Amberg, 13.10.1993 - 23 S 222/93
Übertragung eines Kellerrechts
- OLG Jena, 15.10.1997 - 6 W 513/97
Namenswahrheit und Gründungsdatum
- BGH, 25.11.1966 - V ZR 30/64
Voraussetzungen für die Klageabweisung durch das Revisionsgericht; Stellungnahme ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 131 EGBGB:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 84 (Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft)