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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 17 - Gemeinschaft (§§ 741 - 758)   
Gliederung
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§ 751
Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger

1Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger. 2Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.

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Rechtsprechung zu § 751 BGB

44 Entscheidungen zu § 751 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 751 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gemeinschaft
            § 741 (Gemeinschaft nach Bruchteilen)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Mehrheit von Erben
            Rechtsverhältnis der Erben untereinander
              § 2042 (Auseinandersetzung)
              § 2044 (Ausschluss der Auseinandersetzung)
    Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 
      Wohnungseigentum
        Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
          § 11 (Aufhebung der Gemeinschaft)
Was ist das?

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