Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 17 - Gemeinschaft (§§ 741 - 758) |
1Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger. 2Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.
Rechtsprechung zu § 751 BGB
43 Entscheidungen zu § 751 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 28.05.2021 - 7 U 31/20
Kölner Kunststreit in Düsseldorf: Urteil
- BGH, 14.05.2009 - V ZB 176/08
Ausschluss der Anordnung der Versteigerung eines Grundstücks zum Zwecke der ...
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Grundbuch: Überprüfung der Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters bei ...
- BayObLG, 15.05.1981 - BReg. 2 Z 25/81
Zur Eintragung des Ausschlusses der Aufhebung der Gemeinschaft
- OLG Celle, 21.04.1999 - 9 U 279/98
Entstehen einer BGB-Gesellschaft durch Umwandlung des Bruchteilseigentums an ...
Querverweise
Auf § 751 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gemeinschaft
- § 741 (Gemeinschaft nach Bruchteilen)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 131
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 11 (Aufhebung der Gemeinschaft)