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   LG Bonn, 14.12.1993 - 4 T 734/93   

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https://dejure.org/1993,31324
LG Bonn, 14.12.1993 - 4 T 734/93 (https://dejure.org/1993,31324)
LG Bonn, Entscheidung vom 14.12.1993 - 4 T 734/93 (https://dejure.org/1993,31324)
LG Bonn, Entscheidung vom 14. Dezember 1993 - 4 T 734/93 (https://dejure.org/1993,31324)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1010
    Eintragungsfähigkeit einer Regelung über die Kosten- und Lastenverteilung unter Miteigentümern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.03.1993 - II ZR 265/91

    Haftung des eine GmbH beherrschenden Unternehmensgesellschafters

    Auszug aus LG Bonn, 14.12.1993 - 4 T 734/93
    6. Gesellschaftsrecht/Konzernrecht - Natürliche Person als herrschendes Unternehmen im' qualifiziert faktischen Konzern (BGH, Urteil vom 13.12.1993 - II ZR 89/93) AktG §§ 17; 302; 303 Herrschendes Unternehmen i.S.d. Haftungsgrundsätze im qualifizierten faktischen Konzern kann auch eine natürliche Person sein, deren anderweitige unternehmerische Betätigung sich in der Einflußnahme auf andere Gesellschaften erschöpft, an denen sie maßgeblich beteiligt ist (im Anschluß an Senatsurteil ZIP 1993, 589 = MittRhNotK 1993, 126).

    Auf dieser Grundlage haftet nach der Rechtsprechung des Senats der eine GmbH beherrschende Gesellschafter, der sich auch außerhalb der Gesellschaft unternehmerisch betätigt, entsprechend den §§ 302, 303 AktG , wenn er die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, ohne daß sich der ihr insgesamt zugefügte Nachteil durch Einzelausgleichsmaßnahmen kompensieren ließe (so zuletzt BGH ZIP 1993, 589, 591 ff. = MittRhNotK 1993, 126 ).

  • BGH, 13.12.1993 - II ZR 89/93

    Begriff des herrschenden Unternehmens

    Auszug aus LG Bonn, 14.12.1993 - 4 T 734/93
    6. Gesellschaftsrecht/Konzernrecht - Natürliche Person als herrschendes Unternehmen im' qualifiziert faktischen Konzern (BGH, Urteil vom 13.12.1993 - II ZR 89/93) AktG §§ 17; 302; 303 Herrschendes Unternehmen i.S.d. Haftungsgrundsätze im qualifizierten faktischen Konzern kann auch eine natürliche Person sein, deren anderweitige unternehmerische Betätigung sich in der Einflußnahme auf andere Gesellschaften erschöpft, an denen sie maßgeblich beteiligt ist (im Anschluß an Senatsurteil ZIP 1993, 589 = MittRhNotK 1993, 126).
  • BGH, 16.09.1985 - II ZR 275/84

    Persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH wegen der Vermischung

    Auszug aus LG Bonn, 14.12.1993 - 4 T 734/93
    Der Senat ist auch bereits in seiner Entscheidung vom 23.9.1985 davon ausgegangen, daß dies nicht voraussetzt, daß der beherrschende Gesellschafter seine anderweitigen wirtschaftlichen Interessen in einem eigenen einzelkaufmännischen Unternehmen verfolgt ( BGHZ 95, 330, 337 = DNotZ 1986, 358 ).
  • BGH, 23.09.1991 - II ZR 135/90

    Haftung des Einmanngesellschafters im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern -

    Auszug aus LG Bonn, 14.12.1993 - 4 T 734/93
    a) Die Anwendung der Konzernhaftungsregeln scheitert allerdings nicht daran - wegen dieser vom Senat in den Urteilen vom 23.9.1992 ( BGHZ 115, 187, 190 f.) un&vom 29.3.1993 ( ZIP 1993, 592 = MittRhNotK 1993, 126 ) offengelassenen Frage hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen -, daß der Bekl. kein eigenes Unternehmen betrieb, sondern seine unternehmerischen Aktivitäten lediglich als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter nicht nur in den beiden deutschen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sondern, wie für die Revisionsinstanz mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu unterstellen ist, auch in den beiden ausländischen Gesellschaften ausübte.
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