Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 17 - Gemeinschaft (§§ 741 - 758) |
(1) Haften die Teilhaber als Gesamtschuldner für eine Verbindlichkeit, die sie in Gemäßheit des § 748 nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu erfüllen haben oder die sie zum Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen sind, so kann jeder Teilhaber bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, dass die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigt wird.
(2) Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden.
(3) Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands erforderlich ist, hat der Verkauf nach § 753 zu erfolgen.
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Rechtsprechung zu § 755 BGB
61 Entscheidungen zu § 755 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 25.03.2020 - 9 UF 217/19
Hemmung der Verjährung einer Darlehensrückzahlung während der Ehe
- OLG Hamm, 06.05.2024 - 5 U 206/21
Einwilligung in die Herausgabe hinterlegten Erlöses i.R.e. ...
- BGH, 22.09.2022 - V ZB 8/22
Teilungsversteigerung eines Miteigentumsanteils an Grundstück: Stellung der ...
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 - 7 U 21/25
Anspruch des Klägers auf Abgabe der erforderlichen Einwilligung in Auszahlung der ...
- BGH, 11.07.2018 - XII ZR 108/17
Trennung der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch ...
- OLG Brandenburg, 06.07.2020 - 15 UF 128/19
Gesamtschuldnerausgleich unter geschiedenen Ehegatten hinsichtlich der ...
- OLG Koblenz, 11.06.2008 - 9 UF 64/08
Zugewinnausgleich: Berücksichtigung von Darlehensverbindlichkeiten im Endvermögen
- LG Münster, 26.02.2020 - 16 O 250/19
- AG Neuss, 05.02.2008 - 75 C 4850/07
Ersatz der Aufwendungen zur Erhaltung bzw. Verwaltung des zu einem Nachlass ...
- LG München II, 23.08.2019 - 11 O 6313/11
Zins- und Nutzungsansprüche in Folge einer Zwangsversteigerung
Querverweise
Auf § 755 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Sachenrecht
- Eigentum
- Miteigentum
- § 1010 (Sondernachfolger eines Miteigentümers)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2042 (Auseinandersetzung)
Redaktionelle Querverweise zu § 755 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- § 426 (Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang)