Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 17 - Gemeinschaft (§§ 741 - 758) |
(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
(2) 1Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.
Rechtsprechung zu § 749 BGB
359 Entscheidungen zu § 749 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 13.11.2013 - XII ZB 333/12
Zuschlag an den geschiedenen Ehegatten in der Teilungsversteigerung: Fortsetzung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 08.05.2012 - 11 UF 205/12
Teilungsversteigerung eines Familienheims: Aufhebung der Gemeinschaft und ...
- OLG Koblenz, 08.05.2012 - 11 UF 205/12
- BGH, 22.02.2017 - XII ZB 137/16
Hinterlegung des Übererlöses aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 16.02.2016 - 18 UF 156/15
Anspruch eines geschiedenen Ehegattens auf Auszahlung des hälftigen ...
- OLG Stuttgart, 16.02.2016 - 18 UF 156/15
- BGH, 29.06.2017 - IX ZB 98/16
Familienstreitsache: Prüfung des Vorliegens einer sonstigen Familiensache; Antrag ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 04.07.2016 - 2 UF 27/16
Berechtigung des Vollstreckungsschuldners zur Beantragung der ...
- OLG Düsseldorf, 04.07.2016 - 2 UF 27/16
- OLG Schleswig, 20.04.2016 - 15 UF 84/15
Miteigentümer hat an Teillöschung einer Grundschuld mitzuwirken!
- OLG München, 19.06.2013 - 7 U 2839/11
Pflichten der Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft an Grundstücken
- OLG Karlsruhe, 20.07.2017 - 2 UF 52/17
Löschung der Grundschuld: Der frühere Ehegatte hat Mitwirkungspflicht!
- BGH, 14.09.2018 - V ZR 138/17
Entziehen des Wohnungseigentums in Bruchteilseigentum bei Verwirklichung eines ...
Querverweise
Auf § 749 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gemeinschaft
- § 741 (Gemeinschaft nach Bruchteilen)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 131
Redaktionelle Querverweise zu § 749 BGB:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 11 (Unauflöslichkeit der Gemeinschaft) (zu § 749 II)