Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 17 - Gemeinschaft (§§ 741 - 758) |
Zitiervorschläge
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§ 741Gemeinschaft nach Bruchteilen
§ 742Gleiche Anteile
§ 743Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
§ 744Gemeinschaftliche Verwaltung
§ 745Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
§ 746Wirkung gegen Sondernachfolger
§ 747Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
§ 748Lasten- und Kostentragung
§ 749Aufhebungsanspruch
§ 750Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
§ 751Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
§ 752Teilung in Natur
§ 753Teilung durch Verkauf
§ 754Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
§ 755Berichtigung einer Gesamtschuld
§ 756Berichtigung einer Teilhaberschuld
§ 757Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber
§ 758Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
Rechtsprechung zu § 758 BGB
31 Entscheidungen zu § 758 BGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 28.03.2018 - 8 C 9.17
Pfandleiher müssen Überschüsse aus der Pfandversteigerung an den Staat abführen
- FG München, 24.01.2013 - 14 K 2068/11
"Mähdrescher II": Umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen bei Veräußerung eines im ...
- OLG Frankfurt, 29.10.2014 - 23 U 62/14
Einreden des Bürgen bei selbstschuldnerischer Bürgschaft
- OLG Jena, 01.10.2007 - 7 W 474/07
Erbauseinandersetzungsanspruch
- SG Itzehoe, 27.05.2013 - S 30 U 102/11
Prozessrechtliche Abgrenzung einer Eigentümergemeinschaft von einem Unternehmen ...
- OLG Hamm, 24.07.2012 - 10 U 109/09
Haftung des Testamentsvollstreckers wegen Einkommensteuerpflicht der Erben aus ...
- OLG Brandenburg, 15.12.2010 - 3 U 58/10
Pachtvertrag: Schadensersatz wegen Schlechterfüllung der Räumungspflicht
- AG Schwelm, 19.03.2018 - 22 C 399/17
- OLG Bamberg, 16.08.2018 - 1 U 133/17
Aufhebung eines Nießbrauchsrechts von Gesamtberechtigten
- LG Rottweil, 14.08.2015 - 2 O 267/14
Hinfälligkeit einer testamentarischen Teilungsanordnung nach § 2048 Satz 1 BGB ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 758 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Gegenstand und Dauer der Verjährung
- § 194 I (Gegenstand der Verjährung)