Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 17 - Gemeinschaft (§§ 741 - 758)   
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§ 758 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/758.html)
§ 758 BGB
§ 758 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/758.html)
§ 758 Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 758
Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs

Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.

Rechtsprechung zu § 758 BGB

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Querverweise

Auf § 758 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gemeinschaft
            § 741 (Gemeinschaft nach Bruchteilen)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Mehrheit von Erben
            Rechtsverhältnis der Erben untereinander
              § 2042 (Auseinandersetzung)

Redaktionelle Querverweise zu § 758 BGB:

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