Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 17 - Gemeinschaft (§§ 741 - 758) |
Zitiervorschläge
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§ 741Gemeinschaft nach Bruchteilen
§ 742Gleiche Anteile
§ 743Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
§ 744Gemeinschaftliche Verwaltung
§ 745Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
§ 746Wirkung gegen Sondernachfolger
§ 747Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
§ 748Lasten- und Kostentragung
§ 749Aufhebungsanspruch
§ 750Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
§ 751Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
§ 752Teilung in Natur
§ 753Teilung durch Verkauf
§ 754Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
§ 755Berichtigung einer Gesamtschuld
§ 756Berichtigung einer Teilhaberschuld
§ 757Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber
§ 758Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
Rechtsprechung zu § 742 BGB
172 Entscheidungen zu § 742 BGB in unserer Datenbank:
- LG Düsseldorf, 01.03.2023 - 4b O 105/19
Lacosamid-Synthese
- LG Düsseldorf, 01.03.2023 - 4b O 106/19
Lacosamid-Synthese II
- BGH, 27.09.2019 - V ZR 210/18
Streit um die Beteiligung eines Grundstückseigentümers an den Kosten für die ...
- OLG Frankfurt, 12.01.2018 - 3 U 171/15
Inanspruchnahme des Nachbarn wegen Feuchtigkeitsschaden
- OLG Koblenz, 21.03.2018 - 13 UF 52/18
Aufteilung eines zum Zweck der Finanzierung des Familienheimes angesparten ...
- KG, 07.12.2012 - 21 U 20/11
Rückgewähr der Grundschuld nach Tilgung einer durch diese Grundschuld gesicherte ...
- AG Oldenburg, 07.06.2018 - 10 C 25/17
Überwegerecht - Kostenlast nicht einheitlich geregelt: Wer muss zahlen?
- AG Oldenburg, 27.03.2019 - 3 C 3005/18
Wer zahlt die Reparatur des verstopften gemeinsamen Abflussrohrs?
- BGH, 20.11.2020 - V ZR 64/20
Berechnung von Stimmverhältnissen im WEG bei Vorhandensein von mehreren Wohnungen ...
- OLG München, 05.08.2020 - 34 Wx 302/20
Eintragungsfähigkeit eines isolierten Verzichts auf die Erhaltungspflicht des ...
Querverweise
Auf § 742 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gemeinschaft
- § 741 (Gemeinschaft nach Bruchteilen)