Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 17 - Gemeinschaft (§§ 741 - 758) |
(1) 1Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung, und durch Teilung des Erlöses. 2Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.
(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.
Hinweis:Wortlaut der amtlichen Neubekanntmachung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42): in Absatz 1 kein Komma nach "Zwangsversteigerung".
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Rechtsprechung zu § 753 BGB
374 Entscheidungen zu § 753 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 10.07.2026 - V ZR 45/25
Ist der Miteigentümer eines Grundstücks prozessführungsbefugt?
- AG Siegburg, 20.02.2026 - 124 C 102/25
Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft am Hund: Wer behält das Tier bei Trennung?
Zum selben Verfahren:
- LG Bonn, 29.04.2026 - 8 S 31/26
- LG Bonn, 23.06.2026 - 8 S 31/26
Bruchteilsgemeinschaft Hund: Versteigerung trotz Bindung
- LG Koblenz, 02.07.2025 - 6 S 174/24
Beziehungsende: Klage auf Herausgabe einer Hündin abgewiesen
- BGH, 20.03.2025 - V ZB 32/24
Auflösung einer GbR: Fortsetzung der Teilungsversteigerung der GbR-Grundstücke
- FG Köln, 09.02.2023 - 7 K 1362/21
Berücksichtigung von Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit der ...
- LG Trier, 20.07.2026 - 5 T 45/26
- LG Freiburg, 01.07.2026 - 5 O 259/25
Anspruch auf Zustimmung zur Löschung einer nicht mehr valutierenden Grundschuld
- BGH, 16.11.2022 - XII ZB 100/22
Ehewohnung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung in der Trennungszeit; Wahrung ...
§ 753 BGB in Nachschlagewerken
- § 753 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Auseinandersetzung
Querverweise
Auf § 753 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2042 (Auseinandersetzung)
Redaktionelle Querverweise zu § 753 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1233 (Ausführung des Verkaufs) (zu § 753 I 1)
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
- § 180 f