Zwangsversteigerungsgesetz
3. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen (§§ 172 - 185) |
(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.
(2) 1Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. 2Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. 3§ 30b gilt entsprechend.
(3) 1Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. 2Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. 3§ 30b gilt entsprechend. 4Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.11.2015 | Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner | 20.11.2015 |
Rechtsprechung zu § 180 ZVG
434 Entscheidungen zu § 180 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 10.01.2019 - V ZB 19/18
Kostenentscheidung bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag eines ...
Zum selben Verfahren:
- AG Nürnberg, 10.11.2017 - 9 K 197/17
Mögliche Einstellung der Zwangsversteigerung wegen Kindeswohl
- AG Nürnberg, 10.11.2017 - 9 K 197/17
- BGH, 23.06.2022 - V ZB 32/21
Zulässigkeit einer Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer ...
- BGH, 16.11.2022 - XII ZB 100/22
Ehewohnung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung in der Trennungszeit; Wahrung ...
Zum selben Verfahren:
- AG Fürth/Bayern, 23.06.2021 - 4 F 168/20
Sondereigentum, Ehewohnung, Scheidung, Aufhebung, Wohnung, Sperrwirkung, Mieter, ...
- AG Fürth/Odenwald, 23.06.2021 - 4 F 168/20
- OLG Frankfurt, 17.02.2022 - 6 UF 135/21
Teilungsversteigerung der Ehewohnung
- AG Fürth/Bayern, 23.06.2021 - 4 F 168/20
- LG Dessau-Roßlau, 02.04.2020 - 1 T 55/20
Einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung zur Abwendung einer ...
- LG Freiburg, 11.02.2019 - 4 T 142/18
Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG kommt nur in Ausnahmefällen zum Tragen
Zum selben Verfahren:
- AG Lörrach, 06.07.2018 - 2 K 22/18
Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG kommt nur in Ausnahmefällen zum Tragen
- AG Lörrach, 06.07.2018 - 2 K 22/18
Querverweise
Auf § 180 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
- § 185
Redaktionelle Querverweise zu § 180 ZVG:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff.
- Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken
- §§ 162 ff.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gemeinschaft
- § 753 I 1 (Teilung durch Verkauf) (zu §§ 180 f)