Zwangsversteigerungsgesetz
3. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen (§§ 172 - 185) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zwangsversteigerungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/ZVG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Der Insolvenzverwalter kann bis zum Schluß der Verhandlung im Versteigerungstermin verlangen, daß bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die den Ansprüchen aus § 10 Abs. 1 Nr. 1a vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Fall ist das Grundstück auch mit der verlangten Abweichung auszubieten.
Rechtsprechung zu § 174a ZVG
4 Entscheidungen zu § 174a ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 26.04.2012 - V ZB 181/11
Grundstückszwangsversteigerung: Insolvenzverwalterversteigerung bei ...
- OLG Nürnberg, 19.11.2013 - 4 U 994/13
Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen einen Gläubiger des Insolvenzschuldners ...
- BGH, 17.02.2011 - IX ZR 83/10
Insolvenz des Darlehensnehmers: Tilgungsreihenfolge bei der Verwertung von ...
- BGH, 09.05.2014 - V ZB 123/13
Zwangsversteigerungsverfahren einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Behandlung ...