Zwangsversteigerungsgesetz

   3. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen (§§ 172 - 185)   
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Textdarstellung

  

§ 178

(1) Die Zwangsversteigerung soll nicht angeordnet werden, wenn die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens beantragt ist.

(2) Durch die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens wird die Zwangsversteigerung nicht beendigt; für das weitere Verfahren gilt der Insolvenzverwalter als Antragsteller.

Querverweise

Auf § 178 ZVG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 178 ZVG:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
        Nachlaßinsolvenzverfahren
          §§ 315 ff. (Örtliche Zuständigkeit)
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