Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
| II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens (§§ 28 - 34) |
(1) 1Die einstweilige Einstellung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu beantragen. 2Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung, in welcher der Schuldner auf das Recht zur Stellung des Einstellungsantrages, den Fristbeginn und die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hingewiesen wird. 3Der Hinweis ist möglichst zugleich mit dem Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, zuzustellen.
(2) 1Die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens ergeht durch Beschluß. 2Vor der Entscheidung sind der Schuldner und der betreibende Gläubiger zu hören; in geeigneten Fällen kann das Gericht mündliche Verhandlung anberaumen. 3Der Schuldner und der betreibende Gläubiger haben ihre Angaben auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
(4) Der Versteigerungstermin soll erst nach Rechtskraft des die einstweilige Einstellung ablehnenden Beschlusses bekanntgegeben werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 30b ZVG
71 Entscheidungen zu § 30b ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 19.09.2024 - V ZB 29/23
Zwangsversteigerungsverfahren: Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde ...
- LG Cottbus, 18.07.2022 - 7 T 128/21
Teilungsversteigerungsverfahren
- BGH, 19.02.2009 - V ZB 118/08
Begründung einer Zuschlagsversagungsgrundes durch Verletzung der Soll-Vorschrift ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 30.10.2008 - V ZB 118/08
Aussetzung der Vollziehung der Beschwerdeentscheidung über die Erteilung des ...
- BGH, 30.10.2008 - V ZB 118/08
- BGH, 10.01.2019 - V ZB 19/18
Teilungsversteigerungsverfahren: Kostenentscheidung bei Entscheidung über den ...
Zum selben Verfahren:
- AG Nürnberg, 10.11.2017 - 9 K 197/17
Mögliche Einstellung der Zwangsversteigerung wegen Kindeswohl
- AG Nürnberg, 10.11.2017 - 9 K 197/17
- LG Münster, 17.06.2010 - 5 T 258/10
Zwangsversteigerung, Schuldnerantrag auf erneute Einstellung
- BGH, 15.07.2021 - V ZB 13/21
Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen Suizidgefahr
- FG Düsseldorf, 20.03.2026 - 10 V 361/26
Einstweilige Einstellung der Vollstreckung im Zwangsversteigerungsverfahren
- LG Aachen, 20.10.2008 - 3 T 304/08
Antrag auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens eines ...
§ 30b ZVG in Nachschlagewerken
- § 30b ZVG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufwendungsersatz
Querverweise
Auf § 30b ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
- § 180