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Zwangsversteigerungsgesetz

   1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161)   
   2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145)   
   II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens (§§ 28 - 34)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ ZVG (https://dejure.org/gesetze/ZVG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Zwangsversteigerungsgesetz
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§ 33

Nach dem Schluß der Versteigerung darf, wenn ein Grund zur Aufhebung oder zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens oder zur Aufhebung des Termins vorliegt, die Entscheidung nur durch Versagung des Zuschlags gegeben werden.

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Rechtsprechung zu § 33 ZVG

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