Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
| II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens (§§ 28 - 34) |
(1) 1Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. 2Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.
(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
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Rechtsprechung zu § 28 ZVG
147 Entscheidungen zu § 28 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 15.07.2021 - V ZB 130/19
Zwangsversteigerungssache in Brandenburg: Einstweilige Einstellung der ...
- LG Cottbus, 18.07.2022 - 7 T 128/21
Teilungsversteigerungsverfahren
- AG München, 03.06.2026 - 1510 K 189/24
Teilungsversteigerung trotz Vereinbarung über freihändigen Verkauf
- BGH, 20.03.2025 - V ZB 32/24
Auflösung einer GbR: Fortsetzung der Teilungsversteigerung der GbR-Grundstücke
- BGH, 09.05.2014 - V ZB 123/13
Zwangsversteigerungsverfahren einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Behandlung ...
- BGH, 30.09.2021 - V ZB 133/19
Zwangsversteigerungsverfahren: Einstweilige Einstellung bei Vollstreckungsmangel ...
- BGH, 15.10.2015 - IX ZR 44/15
Zwangsverwaltung: Pflicht des Zwangsverwalters zur Ermittlung möglicher ...
- BGH, 20.03.2025 - V ZB 63/23
Vererbter Miteigentumsanteil an einem Grundstück und Möglichkeit einer ...
Zum selben Verfahren:
- AG Wiesbaden, 20.04.2023 - 61 K 59/18
- LG Wiesbaden, 11.09.2023 - 4 T 178/23
Zu den Voraussetzungen der Aufhebung und Einstellung einer Zwangsversteigerung
Querverweise
Auf § 28 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsverwaltung
- § 161