Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
| II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens (§§ 28 - 34) |
(1) 1Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. 2Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. 3Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.
(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.
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Rechtsprechung zu § 30 ZVG
142 Entscheidungen zu § 30 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 15.07.2021 - V ZB 130/19
Zwangsversteigerungssache in Brandenburg: Einstweilige Einstellung der ...
- BGH, 30.09.2021 - V ZB 133/19
Zwangsversteigerungsverfahren: Einstweilige Einstellung bei Vollstreckungsmangel ...
- BGH, 16.04.2026 - V ZB 31/26
Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung ...
- FG Düsseldorf, 20.03.2026 - 10 V 361/26
Einstweilige Einstellung der Vollstreckung im Zwangsversteigerungsverfahren
- BGH, 26.01.2012 - V ZB 220/11
Zwangsversteigerung aus mehreren Beitrittsbeschlüssen: Rücknahme des ...
- BVerfG, 09.10.2024 - 2 BvR 536/24
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Aufhebung eines im Rahmen einer ...
- LG Bochum, 06.03.2025 - 7 T 261/24
Akteneinsichtsrecht im Zwangsversteigerungsverfahren
- LG Münster, 17.06.2010 - 5 T 258/10
Zwangsversteigerung, Schuldnerantrag auf erneute Einstellung
- BGH, 15.03.2007 - V ZB 95/06
Folgen der Einstellung des Verfahrens nach dem Schluss der Versteigerung
- LG Nürnberg-Fürth, 22.06.2026 - 3 T 3406/26
Prozessvergleich, Teilungsversteigerung, Rechtsschutzbedürfnis, ...
Querverweise
Auf § 30 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
- § 31