Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
| I. Anordnung der Versteigerung (§§ 15 - 27) |
(1) 1Wird nach der Anordnung der Zwangsversteigerung ein weiterer Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks gestellt, so erfolgt statt des Versteigerungsbeschlusses die Anordnung, daß der Beitritt des Antragstellers zu dem Verfahren zugelassen wird. 2Eine Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch findet nicht statt.
(2) Der Gläubiger, dessen Beitritt zugelassen ist, hat dieselben Rechte, wie wenn auf seinen Antrag die Versteigerung angeordnet wäre.
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Rechtsprechung zu § 27 ZVG
79 Entscheidungen zu § 27 ZVG in unserer Datenbank:
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ZVG: Offenkundige Vertretungsmacht bei Einsicht des Rechtspfleger ins ...
- BGH, 21.05.2026 - V ZB 90/25
Bietinteressant darf Namen des Grundstückseigentümers erfahren
- BGH, 28.09.2023 - V ZB 16/23
Elektronischer Rechtsverkehr: Erforderlichkeit eines Dienstsiegels bei ...
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Falsche eidesstattliche Versicherung durch unvollständige Angaben über ...
- LG Kaiserslautern, 07.03.2025 - 5 T 26/25
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Teilungsversteigerung auf Antrag eines Miterben; Anfechtbarkeit einer ...
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