Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
| I. Anordnung der Versteigerung (§§ 15 - 27) |
(1) Die Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist.
(2) 1Die Eintragung ist durch ein Zeugnis des Grundbuchamts nachzuweisen. 2Gehören Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt demselben Amtsgericht an, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Grundbuch.
(3) Die Erbfolge ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern sie nicht bei dem Gericht offenkundig ist.
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Rechtsprechung zu § 17 ZVG
64 Entscheidungen zu § 17 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 30.09.2010 - V ZB 219/09
Zwangsversteigerung bei Auflösung einer zweigliedrigen Erbengemeinschaft durch ...
- OLG Frankfurt, 11.01.2025 - 20 W 169/23
Funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers in Erbscheinserteilungsverfahren ...
- BGH, 23.06.2021 - VII ZB 37/20
A) Die Anordnung der Zwangsversteigerung aufgrund einer nach § 867 Abs. 1 ZPO auf ...
- BGH, 05.07.2018 - V ZB 10/18
Grundbuchsache: Erbgangsgleiche Gesamtrechtsnachfolge bei Ausscheiden eines ...
- KG, 06.03.2018 - 19 W 25/18
Erteilung des Erbscheins zum Zwecke der Zwangsvollstreckung
- VG Meiningen, 22.02.2023 - 5 K 1279/20
Vollstreckung in den Auskehrerlös nach Eintragung einer (letztrangigen) ...
- AG Krefeld, 04.04.2013 - 3 C 486/11
Zwangsverwaltung bricht nicht Miete!
- BGH, 08.11.2013 - V ZR 155/12
Zwangsversteigerung: Auslegung von Zuschlagsbeschlüssen; Unwirksamkeit eines ...
- BFH, 13.11.2012 - II B 123/11
Anforderungen an Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bzw. Rückerwerb
- OLG Celle, 08.03.2012 - 2 U 102/11
Hauptmietvertrag nichtig: Untervermieter schutzwürdig?
Querverweise
Auf § 17 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- VIII. Verteilung des Erlöses
- § 133
- Zwangsverwaltung
- § 147
- Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken
- § 164
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
- § 181