Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
| I. Anordnung der Versteigerung (§§ 15 - 27) |
Die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke kann in demselben Verfahren erfolgen, wenn sie entweder wegen einer Forderung gegen denselben Schuldner oder wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechts oder wegen einer Forderung, für welche die Eigentümer gesamtschuldnerisch haften, betrieben wird.
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Rechtsprechung zu § 18 ZVG
72 Entscheidungen zu § 18 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 22.09.2022 - V ZB 2/20
Rechtsanwaltsvergütung für die Vertretung des Gläubigers in einem ...
- LG Lübeck, 29.11.2023 - 7 T 471/23
Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens bei Versteigerung von Grundstücken ...
- AG Schwäbisch Hall, 14.04.2020 - 1 K 43/19
Keine Verfahrensverbindung bei weit auseinanderliegenden Grundstücken!
- LG Kaiserslautern, 31.07.2026 - 5 T 110/26
Zum selben Verfahren:
- LG Kaiserslautern, 07.03.2025 - 5 T 26/25
Zulassung eines Gläubigerbeitritts und Verfahrensverbindung nach Namensänderung ...
- LG Kaiserslautern, 07.03.2025 - 5 T 26/25
- BGH, 29.10.2020 - V ZB 13/20
Miteigentumsanteile als Gegenstand einer Zwangsversteigerung
- OLG Stuttgart, 08.05.2019 - 8 W 398/16
Zwangsversteigerungsverfahren: Kosten bei Versteigerung mehrerer Grundstücke
- AG Schwäbisch Hall, 14.04.2020 - 1 K 45/19
Keine Verfahrensverbindung nach § 18 ZVG bei weit auseinanderliegenden ...
- BGH, 22.03.2007 - V ZB 138/06
Zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundstücke ohne Verbindung der Verfahren
Zum selben Verfahren: