Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
| I. Anordnung der Versteigerung (§§ 15 - 27) |
(1) Ordnet das Gericht die Zwangsversteigerung an, so hat es zugleich das Grundbuchamt um Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch zu ersuchen.
(2) 1Das Grundbuchamt hat nach der Eintragung des Versteigerungsvermerks dem Gericht eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts und der Urkunden, auf welche im Grundbuch Bezug genommen wird, zu erteilen, die bei ihm bestellten Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen und Nachricht zu geben, was ihm über Wohnort und Wohnung der eingetragenen Beteiligten und deren Vertreter bekannt ist. 2Statt der Erteilung einer beglaubigten Abschrift der Urkunden genügt die Beifügung der Grundakten oder der Urkunden.
(3) Eintragungen im Grundbuch, die nach der Eintragung des Vermerks über die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgen, soll das Grundbuchamt dem Gericht mitteilen.
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Rechtsprechung zu § 19 ZVG
51 Entscheidungen zu § 19 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 21.05.2026 - V ZB 90/25
Bietinteressant darf Namen des Grundstückseigentümers erfahren
- LG Verden, 09.04.2026 - 6 T 25/26
Umfassendes Akteneinsichtsrecht für Bietinteressenten nach § 42 ZVG
- LG Bayreuth, 31.03.2026 - 51 T 45/26
Akteneinsicht im Zwangsversteigerungsverfahren
- KG, 05.04.2022 - 1 W 349/21
Anspruch eines Grundstückseigentümer auf Umschreibung des Grundbuchblatts nach ...
- OLG Hamm, 19.11.2025 - 11 U 191/24
Amtshaftung; Zwangsversteigerung; Akteneinsicht
- KG, 02.07.2026 - 1 W 525/26
Zwangsversteigerungsvermerk trotz Antrag auf Änderung der Teilungserklärung
- LG Münster, 30.12.2024 - 5 T 529/24
- LG Hannover, 04.11.2024 - 1 T 21/24
Einsicht in Unterlagen ohne Belehrung im Rahmen eines ...
- BGH, 15.10.2015 - IX ZR 44/15
Zwangsverwaltung: Pflicht des Zwangsverwalters zur Ermittlung möglicher ...
Querverweise
Auf § 19 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken
- § 168b
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 2. Grundbuchsachen
- § 73 (Ablichtungen und Ausdrucke)
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Verfahren
- Enteignungsverfahren
- § 34 (Verteilungsverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 19 ZVG:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 12c II Nr. 3
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 38