Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
| I. Anordnung der Versteigerung (§§ 15 - 27) |
1Ist zu besorgen, daß durch das Verhalten des Schuldners die ordnungsmäßige Wirtschaft gefährdet wird, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuordnen. 2Das Gericht kann die Maßregeln aufheben, wenn der zu deren Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.
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Rechtsprechung zu § 25 ZVG
16 Entscheidungen zu § 25 ZVG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 07.01.2009 - 1 BvR 312/08
Verfassungsrechtliche Anforderung an die Begründung der Räumung eines ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 25.02.2008 - 1 BvR 312/08
Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Anordnung der Räumung eines unter ...
- LG Verden, 04.09.2007 - 1 T 379/07
- BVerfG, 25.02.2008 - 1 BvR 312/08
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 01.11.2012 - 18 C 144/09
Wirksamkeit eines nach Eintragung der Zwangsverwaltung im Grundbuch vom ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bonn, 25.06.2007 - 6 T 109/07
Räumung, Verhältnismäßigkeit, milderes Mittel
- LG Koblenz, 02.11.2007 - 2 T 619/07
Anordnung der Zwangsverwaltung über ein Grundstück; Erlass einer ...
- AG Meppen, 25.04.1986 - 4 K 49/85
- LSG Sachsen-Anhalt, 15.02.2010 - L 5 AS 443/09
- VGH Hessen, 05.04.1995 - 8 UE 846/91
Anordnung der Zwangsverwaltung hat keine direkte Auswirkung auf die ...