Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
I. Anordnung der Versteigerung (§§ 15 - 27) |
(1) 1Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. 2Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.
(2) 1Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. 2Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.
Rechtsprechung zu § 23 ZVG
151 Entscheidungen zu § 23 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 11.01.2024 - V ZR 163/22
- BGH, 15.09.2016 - V ZB 183/14
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Zum selben Verfahren:
- LG Bonn, 03.09.2014 - 6 T 218/14
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- LG Bonn, 03.09.2014 - 6 T 218/14
- OLG Frankfurt, 08.10.2013 - 15 U 37/12
Reichweite des relativen Veräußerungsverbotes aus § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG, §§ 135, ...
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Zurückweisung der Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das ...
- BGH, 05.06.2014 - V ZB 16/14
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Zum selben Verfahren:
- AG Bünde, 20.08.2013 - 9 K 57/02
Relative Unwirksamkeit von Vereinigungen/Teilmengen durch den Schuldner in der ...
- AG Bünde, 20.08.2013 - 9 K 57/02
- LSG Hamburg, 06.10.2022 - L 4 AS 82/21
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- OLG Brandenburg, 18.10.2022 - 2 OLG 53 Ss 86/22
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Querverweise
Auf § 23 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsverwaltung
- § 148
Redaktionelle Querverweise zu § 23 ZVG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 136 (Behördliches Veräußerungsverbot)
- Sachenrecht
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Hypothek
- § 1121 II 2 (Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung) (zu § 23 II)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 80 II 2 (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts)