Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122) |
| 3. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 104 - 122) |
(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustands kann jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.
(2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; in Zweifelsfällen gilt § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes entsprechend.
(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften über die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen entsprechend anzuwenden:
(4) 1Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften die Verteilung des Erlöses im Falle einer Zwangsversteigerung nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern von einer anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch Landesrecht bestimmt werden, dass diese andere Stelle auch für das Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig ist. 2Wird die Änderung einer Entscheidung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. 3Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts statt.
verfahrens und Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk § 109Genehmigungspflicht § 110Einigung § 111Teileinigung § 112Entscheidung der Enteignungsbehörde § 113Enteignungsbeschluss § 114Lauf der Verwendungsfrist § 115Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte § 116Vorzeitige Besitzeinweisung § 117Ausführung des Enteignungs-
beschlusses § 118Hinterlegung § 119Verteilungsverfahren § 120Aufhebung des Enteignungs-
beschlusses § 121Kosten § 122Vollstreckbarer Titel
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Rechtsprechung zu § 119 BauGB
3 Entscheidungen zu § 119 BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2017 - 10 N 7.17
Baugenehmigung; Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans; ...
- OLG Hamm, 16.11.2010 - 7 U 97/09
Rückabwicklung der Auszahlung eines Hinterlegungsbetrages an einen Treuhänder
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2007 - 7 B 1599/07
Erteilung einer Einverständniserklärung eines Nachbarn zwecks Erteilung einer ...
Querverweise
Auf § 119 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 3 (Übertragene Geschäfte)