Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122) |
| 3. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 104 - 122) |
(1) In dem Enteignungsverfahren sind Beteiligte
(2) 1Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden in dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Enteignungsbehörde zugeht. 2Die Anmeldung kann spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erfolgen.
(3) 1Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Enteignungsbehörde dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. 2Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen.
(4) 1Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Enteignungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die Person eines Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. 2§ 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
verfahrens und Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk § 109Genehmigungspflicht § 110Einigung § 111Teileinigung § 112Entscheidung der Enteignungsbehörde § 113Enteignungsbeschluss § 114Lauf der Verwendungsfrist § 115Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte § 116Vorzeitige Besitzeinweisung § 117Ausführung des Enteignungs-
beschlusses § 118Hinterlegung § 119Verteilungsverfahren § 120Aufhebung des Enteignungs-
beschlusses § 121Kosten § 122Vollstreckbarer Titel
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Rechtsprechung zu § 106 BauGB
5 Entscheidungen zu § 106 BauGB in unserer Datenbank:
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