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Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122) |
| 1. Abschnitt - Zulässigkeit der Enteignung (§§ 85 - 92) |
Zitiervorschläge
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1Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz in den Vorschriften des Zweiten Abschnitts vorgesehen ist. 2Für den Ersatz entzogener Rechte durch neue Rechte im Wege der Enteignung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 gelten die in § 90 Abs. 1 und 2 für die Enteignung zur Entschädigung in Land getroffenen Vorschriften entsprechend.
§ 85Enteignungszweck
§ 86Gegenstand der Enteignung
§ 87Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung
§ 88Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen
§ 89Veräußerungspflicht
§ 90Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land
§ 91Ersatz für entzogene Rechte
§ 92Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung
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