Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122) |
1. Abschnitt - Zulässigkeit der Enteignung (§§ 85 - 92) |
(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um
1. | entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten, | |
2. | unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, | |
3. | Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen, | |
4. | durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, | |
5. | Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach § 176 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt, | |
6. | im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine bauliche Anlage aus den in § 172 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Gründen zu erhalten oder | |
7. | im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus eine bauliche Anlage aus den in § 171d Abs. 3 bezeichneten Gründen zu erhalten oder zu beseitigen. |
1. | die Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken, | |
2. | landesrechtliche Vorschriften über die Enteignung zu den in Absatz 1 Nr. 6 genannten Zwecken. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24.06.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 |
Rechtsprechung zu § 85 BauGB
234 Entscheidungen zu § 85 BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.2016 - 1 A 10677/15
Enteignung nach BauGB § 85 Abs 1 Nr 1, Ermächtigungsgrundlage für Enteignung zum ...
- BVerwG, 20.12.2012 - 4 C 6.11
Straßenverkehrsflächen; Festsetzung durch isolierten Straßenbebauungsplan; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 04.07.2011 - 4 B 10.11
Revisionszulassung; Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Rahmen eines ...
- BVerwG, 04.07.2011 - 4 B 11.11
Revisionszulassung; Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Rahmen eines ...
- BVerwG, 20.12.2012 - 4 C 7.11
Enteignung von in isoliertem Straßenbebauungsplan festgesetzten Flächen; ...
- VG Augsburg, 06.05.2009 - Au 6 K 07.515
Enteignung zum Bau einer Ortsumfahrung; Straßenbaulast an einer Kreisstraße; ...
- VG Augsburg, 06.05.2009 - Au 6 K 07.516
Enteignung zum Bau einer Ortsumfahrung; Straßenbaulast an einer Kreisstraße; ...
- VGH Bayern, 20.12.2010 - 8 B 10.1370
Wird ein Straßenbauvorhaben durch einen isolierten Straßenbebauungsplan geplant, ...
- VGH Bayern, 20.12.2010 - 8 B 10.1372
Anwendbarkeit des städtebaulichen Enteignungsrechts auf Enteignung oder ...
- BVerwG, 04.07.2011 - 4 B 10.11
- VGH Bayern, 30.06.2021 - 8 B 20.1833
Anspruch auf wegemäßige Erschließung eines Grundstücks in Bayern (Baugenehmigung ...
Querverweise
Auf § 85 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- § 169 (Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich)
- Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
- Städtebauliche Gebote
- § 176 (Baugebot)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 236 (Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die Erhaltung baulicher Anlagen)
Redaktionelle Querverweise zu § 85 BauGB:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
- § 190 III (Flurbereinigung aus Anlass einer städtebaulichen Maßnahme) (zu §§ 85 ff)
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff. (Anwendungsbereich) (zu § 85 II)
- Straßengesetz (StrG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Öffentliche Straßen und Straßenbaulast
- § 4 (Straßennummern, Straßenverzeichnisse) (zu § 85 II)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 19 (Enteignung) (zu § 85 II)
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 14 III