Baugesetzbuch
| 2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
| 6. Teil - Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote (§§ 172 - 179) |
| 1. Abschnitt - Erhaltungssatzung (§§ 172 - 174) |
(1) 1Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. 2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. 3Auf die Satzung ist § 16 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. 4Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. 5Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 6In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 6 und 8 entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Abs. 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. 2Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
(4) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. 2Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. 3Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn
4In den Fällen des Satzes 3 Nr. 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. 5Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.
(5) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. 2Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. 3Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich vom 23.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2026 | Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich | 23.07.2026 | |
| 01.11.2020 | Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze | 08.08.2020 | |
| 13.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt | 04.05.2017 | |
| 20.09.2013 | Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts | 11.06.2013 | |
| 20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 | |
| 01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
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Rechtsprechung zu § 172 BauGB
536 Entscheidungen zu § 172 BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2026 - 10 S 1.26
Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz; Milieuschutzgebiet; Veräußerung von ...
- BVerwG, 23.06.2026 - 4 CN 2.25
Keine Kontrolle des Abwägungsvorgangs bei Erhaltungssatzungen
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 10.07.2025 - 4 BN 31.24
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- OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2024 - 2 A 9.22
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- BVerwG, 10.07.2025 - 4 BN 31.24
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- VG Hamburg, 31.08.2026 - 12 K 1517/25
- BGH, 19.12.2019 - V ZB 145/18
Ansehen der vorläufigen Untersagung der Begründung von Wohnungseigentum oder ...
- VG Hamburg, 09.06.2026 - 12 K 483/26
- BGH, 20.12.2024 - V ZR 277/23
Erhaltungssatzung bzw. -verordnung: Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum ...
- OVG Saarland, 21.07.2026 - 2 A 29/25
Nachbarklage gegen Baugenehmigung für die Aufstockung eines Hochbunkers im ...
§ 172 BauGB in Nachschlagewerken
- § 172 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Erhaltungssatzung
Querverweise
Auf § 172 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 172 BauGB:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Begründung des Wohnungseigentums
- § 7 (Grundbuchvorschriften) (zu § 172 IV 5)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 38