Baugesetzbuch
2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
6. Teil - Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote (§§ 172 - 179) |
1. Abschnitt - Erhaltungssatzung (§§ 172 - 174) |
(1) 1Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 2Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.
(2) 1Wird in den Fällen des § 172 Abs. 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. 2§ 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(3) 1Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. 2In den Fällen des § 172 Abs. 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. 3In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 04.05.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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13.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt | 04.05.2017 | |
01.05.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien - EAG EE) | 12.04.2011 |
Rechtsprechung zu § 173 BauGB
162 Entscheidungen zu § 173 BauGB in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 27.02.2024 - 15 ZB 23.347
Erhaltungssatzung, städtebauliche Gestalt, erhaltungswürdige Villa im Jugendstil, ...
- VG Schleswig, 01.11.2016 - 8 A 91/15
Abbruchgenehmigung im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Schleswig-Holstein, 26.07.2017 - 1 LA 8/17
Erteilung einer Abbruchgenehmigung für ein im Bereich einer Erhaltungssatzung ...
- OVG Schleswig-Holstein, 26.07.2017 - 1 LA 8/17
- BVerwG, 01.09.2016 - 4 C 2.15
Altrechtliche Pläne und Vorschriften; Bauverbot; Überleitung "als Bebauungsplan"; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.2015 - 8 S 450/13
Nichterweislichkeit hinreichender städtebaulicher Gründe zur Rechtfertigung eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.2015 - 8 S 450/13
- OVG Niedersachsen, 10.09.2015 - 1 LA 90/15
Bauaufsichtsbehörde; Baugenehmigung; vereinfachtes Verfahren; vereinfachtes ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.08.2021 - 2 S 7.21
Erhaltungsverordnung; Milieuschutz; Aufzug (Anbau eines Fassadengleiters); ...
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 05.03.2021 - 19 L 507.20
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Rücknahme einer fingierten erhaltungsrechtlichen ...
- VG Berlin, 05.03.2021 - 19 L 507.20
- VG München, 24.10.2016 - M 8 K 15.5207
Antrag auf Genehmigung für die Begründung von Wohnungseigentum und ...
- OVG Niedersachsen, 07.07.2022 - 1 LB 36/21
Adressat; Baufreiheit; Baugenehmigung; Einvernehmen; Erhaltungssatzung; ...
Querverweise
Auf § 173 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Besonderes Städtebaurecht
- Stadtumbau
- § 171d (Sicherung von Durchführungsmaßnahmen)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Schlussvorschriften
- § 250 (Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten)